Massgebende Berechnung der Quellensteuer 13.
Das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebene Kreisschreiben 45 über die Quellenbesteuerung von Arbeitnehmern legt in Artikel 7.1 fest:
Erfolgt die Abrechnung der Quellensteuer über eine von Swissdec zertifizierte Software, sind die jeweils gültigen Richtlinien von Swissdec massgebend für die Berechnung der abzuziehenden Quellensteuer. Dabei kann für die Berechnung der Quellensteuer in besonderen Fällen und/oder Situationen in geringem Ausmass vom vorliegenden Kreisschreiben abgewichen werden.
Der 13. Monatslohn wird im Jahresmodell bei der Berechnung der Quellensteuer mittels einer von Swissdec zertifizierten Software abweichend vom vorliegenden Kreisschreiben berücksichtigt. Dabei wird der 13. Monatslohn erst bei dessen Auszahlung für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens berücksichtigt (Realisationsprinzip). Das Vorgehen ist in den von den Steuerbehörden ausdrücklich genehmigten Richtlinien von Swissdec festgehalten.